Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand

Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für Baumaßnahmen als Herstellungskosten zu beurteilen sind. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung liegen (nachträgliche) Herstellungskosten eines Gebäudes u.a. dann vor, wenn seine Substanz vermehrt, seine nutzbare Fläche vergrößert wird oder wenn Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren.

BFH Beschluss vom 24.09.2009 – IV B 126/08 BFH NV 2010 S. 35 f.

Begründung:

Im Streitfall wurde das Gebäude hingegen um den Anbau eines bislang nicht vorhandenen Treppenhauses erweitert, so dass sich die nutzbare Fläche vermehrte.

Durch die Rechtsprechung des BFH ist indes geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen für Baumaßnahmen als Herstellungskosten zu beurteilen sind. Unter dem Gesichtspunkt der –vom FG für den Streitfall angenommenen– Erweiterung liegen (nachträgliche) Herstellungskosten eines Gebäudes u.a. dann vor, wenn seine Substanz vermehrt, seine nutzbare Fläche vergrößert wird oder wenn Bestandteile eingebaut werden, die bisher nicht vorhanden waren.

Mit ihrem Vorbringen, der Anbau des neuen Treppenhauses habe nur der Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands gedient und das Gebäude sei auch mit der bereits vorhandenen Treppe nutzbar gewesen, wendet sich die Klägerin im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des FG.