Die Veräußerung eines Grundstücks, auf dem der Steuerpflichtige ein Gebäude lediglich zum Teil fertig gestellt hat, lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, dass die Gebäudeerrichtung in unbedingter Veräußerungsabsicht erfolgt ist. Für eine solche Annahme bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte wie z.B. eine kurzfristige Finanzierung. Sieht eine langfristige Kreditvereinbarung kostenfreie Sondertilgungen im Umfang bis zu 10 % der ursprünglichen Kreditsumme vor, ist dies unschädlich.