Keine Aufteilung von Reisekosten bei untergeordnetem betrieblichem Anteil

Keine Aufteilung von Reisekosten bei untergeordnetem betrieblichem Anteil

BFH Beschluss vom 17.12.2009, X B 115/09

Begründung:

Auch der Vorlagebeschluss geht davon aus, dass –wie bisher– eine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischt veranlassten Reisen nur in Betracht komme, wenn die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile gegenüber den privat veranlassten Zeitanteilen ins Gewicht fielen. Ob im Einzelfall die beruflich/betrieblich veranlassten Zeitanteile nicht nur von untergeordneter Bedeutung seien, sei eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die grundsätzlich dem FG obliege.

Die Entscheidung des FG beruht auf diesen Grundsätzen. Das FG hat (ab Seite 11 des Urteils) die Gesamtumstände dahin gewertet, dass der betrieblich veranlasste Teil der Reise von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei. In Bezug auf diese Würdigung haben die Kläger keine Zulassungsrügen erhoben. Sie ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Einwand, dem FG seien Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen, dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung bestehe, ist daher ebenfalls unzutreffend.