Beiträge für eine Direktversicherung

Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.

BFH Urteil vom 11.3.2010, VI R 9/08

Begründung:

Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben. Dies gilt allerdings nur, soweit die zu besteuernden Beiträge des Arbeitgebers 3.408 DM (Streitjahre 2000 und 2001) bzw. 1.752 EUR (Streitjahr 2002) je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird dieser Grenzbetrag überschritten, so scheidet nach § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung für die übersteigenden Beiträge grundsätzlich aus.

Von diesem Grundsatz lässt § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch eine Ausnahme zu. Danach gilt als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag den Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt. Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 4.200 DM bzw. 2.148 EUR im Kalenderjahr geleistet werden, sind nicht einzubeziehen. Im Ergebnis erlaubt die Durchschnittsberechnung damit, höhere Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer mit geringeren –den Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG unterschreitenden– zu kompensieren. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert sind.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin die Beiträge für die Direktversicherungen der Arbeitnehmer R und L nur bis zum Grenzbetrag von 3.408 DM (Streitjahre 2000, 2001) bzw. 1.752 EUR (Streitjahr 2002) dem Pauschsteuersatz des § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG unterwerfen kann. Die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, da im Streitfall kein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt.

Die Vorschrift des § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass "mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag … versichert" sind. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist damit Voraussetzung, dass R und L gemeinsam mit den anderen Arbeitnehmern der Klägerin in einem (gemeinsamen) Direktversicherungsvertrag versichert sind. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zwar keinen Hinweis darüber, welche Anforderungen an einen gemeinsamen Direktversicherungsvertrag zu stellen sind, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt jedoch nur diese Deutung zu. Denn wenn man das Wort "einem" nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel begreifen würde, hätte das Wort "gemeinsam" keine Bedeutung mehr. Der Wortlaut der Vorschrift lässt daher nur die Deutung zu, dass die Arbeitnehmer zusammen in ein- und demselben Versicherungsverhältnis stehen müssen.