Haupthausstand am Wohnsitz der Eltern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Haupthausstand am Wohnsitz der Eltern im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

BFH Beschluss vom 4.5.2010, VI B 156/09

Begründung:

Wenn der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage formuliert, ob aus der Unentgeltlichkeit des Hausstandes bzw. aus dem fehlenden finanziellen Beitrag des Klägers sowie dem Fehlen einer Küche geschlossen werden kann, dass der Kläger über keinen eigenen Hausstand verfügt, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort ergibt sich aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist beispielsweise die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals (conditio sine qua non), sondern lediglich ein gewichtiges Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände des Falles. Gleiches gilt für die fehlende Kochgelegenheit.

Das FG ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gekommen, dass der Kläger in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert war und nicht über einen eigenen Hausstand verfügt hat. So hat das FG neben der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung, der fehlenden Tragung von Nebenkosten und der fehlenden Küche im Dachgeschoss auch maßgeblich darauf abgestellt, dass angesichts der Dauer der Auswärtstätigkeit des ledigen Klägers keine Umstände dargelegt wurden, die belegt hätten, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in D verblieben war. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das FG nicht einen einzelnen Umstand allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen.