Zufluss einer Abfindung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer gestalten, indem sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

BFH Urteil vom 11.11.2009 – IX R 14/09 (NV)

Begründung:

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer gestalten, indem sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit der Abfindungszahlung der Kläger nicht über diese selbst wirtschaftlich verfügt hat.

Der Abfindungsanspruch des Klägers ist beim Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits mit einer Fälligkeitsbestimmung auf den Januar 2004 entstanden. Die Motivations- und Interessenlage der Vertragsparteien, die zu dieser Gestaltung des Abfindungsanspruchs vor seiner ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geführt hat, ist insoweit unerheblich. Damit wurde der Abfindungsbetrag im Streitjahr nicht fällig. Entsprechend konnte auch die Disposition über die Fälligkeit nicht als Disposition über die Forderung als solche auszulegen sein.

Dem steht auch nicht eine etwaige Vorrangigkeit der Fälligkeitsregelung in der Betriebsvereinbarung entgegen. Zwar gelten Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar und zwingend. Jedoch gilt zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.