Zufluss von Gutschriften

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

BFH Beschluss vom 28.01.2010 – VIII B 128/09 BFHNV 2010 S. 877

Begründung:

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Zurechnung von Zinseinnahmen aufgrund nicht ausgezahlter Gutschriften nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Der Kläger muss erkennen, dass es für die Zurechnung der Einnahmen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einkommensteuer (vgl. § 38 der Abgabenordnung) und nicht darauf ankommt, ob er die gutgeschriebenen, aber nicht ausgezahlten Zinsen später noch realisieren konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der zum 30. Juni 1994 ausgewiesenen bilanziellen Überschuldung der Schuldnerin nicht automatisch deren Zahlungsunfähigkeit.