Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise

Die Frage, ob eine Auslandsreise aus betrieblichen oder privaten Gründen unternommen worden ist, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.

Eine unbedeutende betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung eröffnet auch weiterhin keinen Betriebsausgabenabzug.

BFH Beschluss vom 05.02.2010 – IV B 57/09 BFHNV 2010 S. 880 f.

 Begründung:

 Der Große Senat des BFH hat in dem genannten Beschluss (unter C.III.4. der Gründe) zwar –unter Aufgabe des bislang aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleiteten Aufteilungs- und Abzugsverbotes– entschieden, dass Aufwendungen für Reisen, die abgrenzbare berufliche und private Anteile enthalten, grundsätzlich aufzuteilen sind, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Greifen die –für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden– beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflichen und privaten Doppelmotivation für eine Reise) aber so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats insgesamt nicht in Betracht . Zudem hat der Große Senat in diesem Beschluss grundsätzlich an den in seinem Beschluss ausgeführten Gründe für Auslandsgruppenreisen entwickelten Abgrenzungsmerkmalen festgehalten; Reisen sind nur nicht mehr in jedem Fall insgesamt als Einheit zu beurteilen.

 Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil des FG im Einklang. Das FG hat seiner Würdigung die im Beschluss des Großen Senats genannten Abgrenzungsmerkmale zugrunde gelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reise der Gesellschafter der Klägerin überwiegend privat veranlasst war. Das betriebliche Interesse der Klägerin, dass ihre Gesellschafter sie repräsentieren und neue Mandanten werben, erachtete es als hiervon nicht trennbar. Eine zeitliche Aufteilung der Aufwendungen hat das FG abgelehnt, weil kein Zeitabschnitt der Reise nur diesem Zweck gedient habe.