VGA durch Veräußerung eigener Anteile zum Buchwert an Gesellschafter

Es ist geklärt, dass eine vGA durch Veräußerung eigener Anteile auch dann gegeben sein kann, wenn die GmbH die eigenen Anteile proportional im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung zu den Buchwerten an die bisherigen Gesellschafter veräußert.

Eine Steuerfolge ist auch dann zu beachten, wenn die betreffende Maßnahme mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis zivilrechtlich anders hätte gestaltet werden können, ohne dass die Steuerfolge eingetreten wäre. Für einen Grundsatz der “Umkehrung des Missbrauchs” in Anlehnung an § 42 AO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

BFH Beschluss vom 03.03.2010 – I B 102/09 BFHNV 2010 S. 1131f.