Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.

Die – durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte, (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nicht durch Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen widerlegt werden, sondern nur durch objektive Umstände. Dafür kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb in Betracht, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.

BFH Urteil vom 17.12.2009- III R 102/06 BFHNV 2010 S. 1118 f.