Keine Begründung für eine erste Anschlussprüfung erforderlich

Eine erste Anschlussprüfung bedarf keiner weiteren Begründung.

BFH 19.11.2009 IV B 62/09 BFHNV 2010 S. 595 f

Begründung:

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob das FA "eine Anordnung einer 3. Außenprüfung, d.h. einer 2. Wiederholungsprüfung in Folge, ohne 1-jährige Pause, nach § 193 Abs. 1 AO ohne Angabe von Gründen erlassen" kann, "die eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung erkennen lässt, ohne damit die Grenzen des Willkür- und Schikaneverbots zu überschreiten".

Die Klägerin hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Prüfungsanordnung vorgetragen, dass bei ihrer "Rechtsvorgängerin" bereits für die Jahre 2001 und 2002 eine Außenprüfung stattgefunden habe. Aber selbst wenn diese Außenprüfung zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich ein ununterbrochener Prüfungszeitraum von 2001 bis 2003. Dies entspricht einem nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15. März 2000 –BpO 2000– (BStBl I 2000, 368) ohne weiteres zulässigen Umfang einer Außenprüfung. Demnach wäre die nunmehr angeordnete Prüfung ebenfalls als die erste Anschlussprüfung anzusehen.

Darüber hinaus ist bereits geklärt, dass eine erste Anschlussprüfung keiner weiteren Begründung bedarf. Durch die Rechtsprechung des BFH ist ferner entschieden, dass sogar eine sog. Anlassprüfung nur begründet werden muss, sofern dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen der besonderen Umstände oder nach Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist. Im Übrigen sieht § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 nunmehr ausdrücklich vor, dass die Finanzbehörden bei der Festlegung des Prüfungszeitraums nicht daran gehindert sind, auch bei Betrieben, die keine Großbetriebe, Konzerne und international verbundene Unternehmen sind, sog. Anschlussprüfungen vorzunehmen.