Werbungskostenabzug durch einen Prozess

Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für Büromaterialienist möglich, soweit es sich um anteilige Kosten für die nichtselbständige Tätigkeit handelt (eigener Leitsatz)

Für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur gilt der Urkundenbeweis (eigener Leitsatz).

BFH Urteil vom 13.4.2010, VIII R 26/08

Begründung:

Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Prozesskosten und der Möglichkeit, diese unter bestimmten Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die im Parallelverfahren VIII R 27/08 gemachten Ausführungen. Nach den im Parallelverfahren VIII R 27/08 genannten Grundsätzen sind im Streitjahr Gerichtskosten von insgesamt 149 DM als Werbungskosten der Kläger zu berücksichtigen.

Die Kläger haben zwar den Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von 223 DM begehrt. Anlässlich der verschiedenen von ihnen im zweiten Rechtsgang eingereichten Gerichtskostenrechnungen hat sich das FG in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008 im Parallelverfahren betreffend Einkommensteuer 2000 aber ausführlich mit sämtlichen Gerichtskostenrechnungen befasst und zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitjahr nur die anteiligen Kosten für die Einkunftsart nichtselbständige Tätigkeit zu erfassen sind. 

Zutreffend hat das FG Pauschalen für Büromaterial und Porti in Höhe von 1.200 DM (613,55 EUR) mangels Nachweises nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die Kläger verkennen, dass es keinen Lebenserfahrungssatz gibt, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt Kosten für Büromaterial und Porto in Höhe von 1.200 DM pro Jahr anfallen.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Anerkennung jeweils 5 % weiterer Telefonkosten und der Anerkennung der restlichen 80 % hinsichtlich der Aufwendungen des von der Klägerin erworbenen Telefonapparates.

Diesem Beschluss zufolge ist das übliche Beweismittel für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur der Urkundsbeweis, d.h. die Vorlage von Quittungen des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten. Ein allgemein gültiger Rechtssatz des Inhalts, dass eine Registrierkassenquittung als Beleg für ein Fachbuch stets anzuerkennen sei, wenn der Steuerpflichtige nachträglich den Titel des angeschafften Buches bezeichne und seine Verwendung darlege, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Darüber hinaus handelt es sich bei den von den Klägern genannten Zeitschriften (Chip, Computerwelt, PC Welt und CT Heise) um allgemeinbildende, im normalen Zeitschriftenhandel erhältliche PC-Literatur, die auch von privaten Nutzern gern gelesen wird und grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterfällt. Angesichts dieser Umstände hat das FG zu Recht die Aufwendungen für "Zeitschriften" gemäß den vorstehend genannten Rechnungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.