Ausbildung durch Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung während einer Krankheit des Kindes

Der Zeitraum von der Beendigung des betrieblichen Ausbildungsverhältnisses bis zur Wiederholungsprüfung kann als Ausbildungszeit zu berücksichtigen sein, wenn sich das volljährige Kind in geeigneter Weise auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet hat. Dies gilt auch dann, wenn es die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

War das Kind in dieser Zeit krank, so hat es währenddessen gleichwohl die ihm angesichts der Krankheit möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Prüfungsvorbereitung zu unternehmen (insb. Selbststudium).

BFH Urteil vom 24.09.2009 – III R 70/07 BFHNV 2010 S. 617 f.