Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

BFH Beschluss vom 6.7.2010, XI B 91/09

Begründung:

n der Rechtsprechung des BFH ist ferner geklärt, dass die Angaben in einer Rechnung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen . Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) am 2. März 1997 mit dem Computerprogramm, das er zur Rechnungserstellung nutzte, für seine damals bei ihm im Unternehmen angestellte Ehefrau zwei Aufstellungen über Leistungen an dem seiner Ehefrau gehörenden Gebäude gefertigt. Die Aufstellungen trugen zunächst das Datum 2. März 1997. Der Kläger übergab die Aufstellungen seiner Ehefrau, die das Datum 17. Dezember 1996 auf die ersten Seiten der Aufstellungen aufstempelte sowie handschriftlich Rechnungsnummern hinzufügte, die bereits für andere Rechnungen vergeben worden waren. Die Aufstellungen vom 2. März 1997 waren mit "Rechnung" überschrieben und an die Ehefrau gerichtet. Sie enthielten die Leistungsbeschreibungen Trockenbau sowie Dachklempnerarbeiten, Heizung, Solar- und Sanitärinstallation und keinen Leistungszeitraum.

Hierzu hat das FG in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt, aus dem Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG folge, dass das Leistungsdatum grundsätzlich anzugeben sei, wie sich gerade auch im vorliegenden Fall zeige. Da die erkennbar anhand des auf den Folgeseiten aufgedruckten Datums am 2. März 1997 erstellten "Rechnungen vom 17. Dezember 1996" kein Leistungsdatum enthielten, bestehe eine Ungewissheit über das Rechnungsdatum. Es wäre damit aus den "Rechnungen" nicht ohne weiteres ersichtlich, wann die mit der Leistungserbringung zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sein soll. Nur durch das im Rahmen eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erlangte Wissen um die Leistungserbringung habe das FA nach Vorlage von Teilrechnungen aus den ermittelten Tatsachen den Schluss ziehen können, dass die Umsatzsteuer dem Besteuerungszeitraum 1996 und nicht dem Besteuerungszeitraum 1997 zuzuordnen sei.

Damit hat das FG angesichts der Besonderheiten des Streitfalls festgestellt, dass die Leistungsbeschreibung in den streitbefangenen Rechnungen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht ermöglicht. Über die Beurteilung des Streitfalls hinaus wird dadurch das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt.