Nachträgliche Schuldzinsen – wesentliche Beteiligung

Nachträgliche Schuldzinsen – wesentliche Beteiligung

BFH Urteil vom 8.9.2010, VIII R 1/10

Begründung:

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (vgl. Senatsurteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795). Seine gegenteilige Rechtsprechung hat der Senat damit aufgegeben.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall grundsätzlich vor. Das zur Refinanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme vom Kläger aufgenommene Darlehen hat die Anschaffungskosten der Beteiligung des Klägers an der GmbH erhöht. Die darauf entfallenden Zinsen kann der Kläger deshalb auch nach Löschung der GmbH im Handelsregister als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können.