Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis als Mantelkauf

Eine Anteilsübertragung im Gesellschafterkreis ist vom Tatbestand des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 erfasst; dies gilt auch dann, wenn der Übertragende die Anteile vormals vom Erwerber erworben hatte.

BFH Beschluss vom 17.05.2010 – I R 57/09 BFH NV 2010 S. 1859f

Begründung:

Die Anteilsübertragung von Gesellschafter Y an Gesellschafter X kann nicht insoweit als unschädlich angesehen werden, als Y Anteile zuvor von X erworben hatte. Dass der Übertragung eine Rückabwicklung der früheren Übertragung zugrunde gelegen hat, die aus dem Tatbestand des § 8 Abs. 4 KStG 2002 ausgeschlossen werden könnte ist vom Gericht nicht festgestellt worden.