Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO ist.

Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ergehen, unterliegen deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO.

BFH Beschluss vom 20.08.2010 – VIII B 30/09 BFHNV 2010 S2233.

Begründung;

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, "Können nach einer steuerlichen Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen nochmals Bescheide – auch erstmalige Grundlagenbescheide – ergehen, die den gleichen Zeitraum umfassen, die gleiche Einkunfts- und Steuerart betreffen, die von der ersten Außenprüfung allein dem Steuerpflichtigen, im Rahmen einer weiteren und späteren Außenprüfung jedoch dem Steuerpflichtigen als Mitglied einer Erbengemeinschaft abermals zugerechnet werden sollen?" und ob auch in diesem Falle die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gilt, hat mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier angefochtenen Feststellungsbescheide beruhen sämtlich auf den Ergebnissen einer Steuerfahndungsprüfung. Es ist indes höchstrichterlich geklärt, dass eine Steuerfahndungsprüfung keine Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO ist. Steuerbescheide, die aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ergehen, unterliegen deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO. Im Übrigen lässt der Kläger insoweit noch außer Acht, dass das Finanzgericht (FG) sogar von einer Steuerhinterziehung ausgegangen ist, so dass eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO auch aus diesem Grund nicht in Betracht käme.