Berichtigung des Vorsteuerabzugs wegen Entgeltsminderung

Bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG handelt es sich um das Entgelt i.S.v. § 10 UStG.

Es spielt keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis aufgrund einer späteren Vereinbarung einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert.

Dass die Herabsetzung des Entgelts erst mehrere Jahre nach der Vereinnahmung des Entgelts vereinbart wird, ist unerheblich, wenn zwischen der Leistung und der Rückzahlung durch den Leistenden ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

BFH Urteil vom 17.12.2009 – V R 1/09 BFH NV 2010 S. 1869 ff

Begründung:

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG).

Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis, aus dem sich der für die Steuerbarkeit der Leistung maßgebliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ergibt.

Handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, ist die Leistung des Unternehmers letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den vom Leistenden empfangenen Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert.

Weiter ist es unerheblich, ob der Besteller statt der Minderung der Vergütung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB a.F. verlangt und ob die Minderung der Bemessungsgrundlage auf einem Vergleich beruht. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung zivilrechtlich als Schadensersatz bezeichnet wird.