Werbungskostenabzug setzt Belastung mit Aufwendungen voraus.
Führen ersparte Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen, kommt ein fiktiver Werbungskostenabzug in Betracht.
BFH Urteil vom 03.02.2011 – VI R 9/10 BFH NV 2011 S. 976 f.
Begründung:
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer selbst keine Aufwendungen getragen hat. Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 8. Juli 2010 VI R 24/09, BFHE 230, 542). Im Streitfall war der Kläger hinsichtlich der Gemeinschaftsunterkunft nicht mit Kosten belastet, weil ihm diese unentgeltlich zur Verfügung stand.
Führen Zuwendungen des Arbeitgebers, durch die sich der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten.