Vorläufige Steuerfestsetzung

Die Ungewissheit i.S. von § 165 i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob eine Liebhaberei vorliegt, ist regelmäßig zu dem Zeitpunkt beseitigt, zu dem dessen unternehmerische Tätigkeit beendigt ist und das FA hiervon Kenntnis hat. Nicht erforderlich ist, dass das FA sich zu diesem Zeitpunkt bereits die vollständige Kenntnis der maßgeblichen Hilfstatsachen verschafft hat.

BFH Beschluss vom 19.01.2011 – X B 156/10

Begründung:

Nach diesem BFH-Urteil ist die Ungewissheit i.S. von § 165 i.V.m. § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO), ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob eine Liebhaberei vorliegt, regelmäßig zu dem Zeitpunkt beseitigt, zu dem dessen unternehmerische Tätigkeit beendigt ist und das Finanzamt (FA) hiervon Kenntnis hat. Denn bei einer solchen Sachlage ist das FA grundsätzlich in der Lage, die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen abschließend festzustellen.

 Soweit demgegenüber das angefochtene Urteil in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass auch im Falle einer dem FA bekannten Betriebsaufgabe die Ungewissheit erst dann beseitigt sei, wenn es sich die vollständige Kenntnis der maßgebenden Hilfstatsachen verschafft habe, sind diese Ausführungen nicht ursächlich. Das FG hat sein Urteil nämlich zusätzlich darauf gestützt, dass der Kläger seinen Gewerbebetrieb in Wirklichkeit überhaupt nicht aufgegeben habe. Bei einer solchen Sachlage sind daher die Grundsätze des vorstehend genannten BFH-Urteils nicht einschlägig. Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe eine Betriebsaufgabe zu Unrecht verneint, wendet er sich gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG. Eine etwaige unzutreffende Würdigung von Tatsachen und Beweisen begründet jedoch keinen Revisionszulassungsgrund.