Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Umbaukosten die auf Grund einer Behinderung notwendig werden sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (eigener Leitsatz)

BFH Beschluss vom 25.5.2011, VI B 35/11

Begründung:

Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage, ob behinderungsbedingte Umbaukosten auch im Fall einer schleichenden Erkrankung im Hinblick auf die Erlangung eines Gegenwerts als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen seien, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Denn der erkennende Senat hat entschieden, dass Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit steht, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht .