Zur Bestimmung des Zeitraums „innerhalb von zehn Jahren“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

FG Niedersachsen Gerichtsbescheid 16.06.2011, 3 K 136/11 Revision eingelegt – BFH-Az.: II R 43/11

Begründung:

Das Finanzamt ist der Ansicht, die Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG müssten entsprechend der Regelung in den §§ 187 Abs. 1, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechnet werden. Daher falle bei einer Schenkung am 31. Dezember 2008 auch noch eine Vorschenkung am 31. Dezember 1998 in den 10-Jahres-Zeitraum.

Die Vorschenkung vom 31. Dezember 1998 ist gemäß §§ 9, 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die Schenkung vom 31. Dezember 2008 nicht einzubeziehen gewesen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind „mehrere innerhalb von zehn Jahren“ anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Das auslösende Ereignis ist dabei der aktuell der Erbschaft- oder Schenkungssteuer zu unterwerfende Erwerb (§§ 7, 9 ErbStG), da § 14 lediglich zusätzlich die Berücksichtigung „früherer Erwerbe“ gesetzlich angeordnet ist. Die §§ 187 ff. BGB, die über § 108 der Abgabenordnung (AO) entsprechend anwendbar sind, beziehen sich ausdrücklich nur auf die sogenannte Vorwärtsberechnung von Friste.

Danach erstreckt sich bei einem Erwerb im Laufe des 15. Juni 2011 der 10-Jahres-Zeitraum bis zum 15. Juni 2001 um 0.00 Uhr. Demgegenüber wird von der vom Kläger zitierten Literatur zum ErbStG einheitlich, wenn auch ohne eine differenzierte Begründung, eine Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren letztlich durch die volle Berücksichtigung des Tages des die Frist auslösenden Ereignisses als Teil des maßgeblichen Zeitraums begreift.

Danach erstreckt sich bei einem Erwerb im Laufe des 15. Juni 2011 der 10-Jahres-Zeitraum bis zum 16. Juni 2001 um 0.00 Uhr, so dass keine tatsächliche Überschreitung der natürlichen Länge von zehn Jahren eintritt.