Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreis- und Stadtrat sowie von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus Ausschuss- und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse ist geklärt.
Diese Steuerpflichtigen beziehen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dass die Situation umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen ist, weil ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, ändert daran nichts.
BFH Beschluss vom 14.04.2011 – VIII B 110/10 BFH NV 2011 S. 1138
Begründung:
Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) darauf hin, dass die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreis- und Stadtrat sowie aus Ausschuss- und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse geklärt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beziehen diese Steuerpflichtigen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.