Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

Für die Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 884) zwar eine Höchstgrenze von zehn Jahren für den Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung des einzelnen Objekts, nicht aber eine entsprechende Obergrenze für den zeitlichen Abstand zwischen dem Erwerb des ersten und der Veräußerung des letzten Grundstücks.

Bei der Prüfung, ob die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, dürfen auch Veräußerungen (als Zählobjekte) einbezogen werden, die in festsetzungsverjährter Zeit stattgefunden haben.

BFH Beschluss vom 05.05.2011 X B 149/10 BFHNV 2011 S. 1348

Begründung:

Ferner hält es der Kläger für klärungsbedürftig, ob von einem gewerblichen Grundstückshandel auch dann gesprochen werden kann, "wenn der Verkauf eines Objekts zwar außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgt, jedoch aufgrund der Existenz von weiterem (langfristig genutzten) betrieblichen Grundvermögen eine ‘einschlägige’ Branchenkenntnis des Steuerpflichtigen als weiteres Indiz für dessen bedingte Veräußerungsabsicht angesehen wird, obwohl zugleich auch umfangreiches (langfristig genutztes) privates Grundvermögen des Steuerpflichtigen besteht, dessen Indizwirkung zu Gunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden muss".

Ob eine Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze Indizwirkung für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels entfaltet, lässt sich naturgemäß erst nach der vierten Veräußerung feststellen. Die vierte Veräußerung stellt zwar kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dar; sie lässt im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Betätigung des Steuerpflichtigen aber bereits dessen im Zusammenhang mit dem ersten Objekt entfalteten Aktivitäten als gewerblich erscheinen .