Abgrenzung Schadenersatz zum Leistungsaustausch

Wird ein Anwaltshonorar großen Umfangs wegen Zahlungsschwierigkeiten des Mandanten durch eine lebenslange Rente ersetzt, liegt ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wenn ein anderer Grund als die Erbringung der Beratungsleistung für die Einräumung des Rentenstammrechts nicht ersichtlich ist und es sich somit lediglich um die modifizierte Erfüllung der Hauptverbindlichkeit handelt.

Unerheblich ist, ob die Einräumung des Rentenstammrechts nach nationalem Zivilrecht als Schadensersatz zu beurteilen wäre.

BFH Beschluss vom 17.05.2011 – VB 73/10 BFH NV 2011 S. 1544 f

Begründung:

Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass es den Vortrag der Klägerin, wonach es sich bei den Rentenzahlungen um nicht steuerbaren Schadensersatz handeln soll, weil durch den aufgehobenen Honoraranspruch Rechtsanwalt N wegen fehlender Geldmittel am Aufbau seiner Altersversorgung gehindert sei und die Einräumung des Rentenstammrechts der Beseitigung eines Schadens diene, zur Kenntnis genommen, jedoch gleichwohl den für die Steuerbarkeit einer Leistung erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht hat, weil ein anderer Rechtsgrund als die Erbringung der Beratungsleistung für die Einräumung eines Rentenstammrechts nicht ersichtlich sei und keine Schadensersatzpflicht bestehe.