Leistungen eines Partyservices unterliegen dem Regelsteuersatz

Die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob auf die Umsätze eines Partyservices der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Anwendung finden kann, ist durch das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 entfallen.

BFH Beschluss vom 10.06.2011 – V B 74/09 BFHNV 2011 S. 1547

Begründung:

 Der EuGH hat darin entschieden, dass die von einem Partyservice nach Hause gelieferten Speisen im Allgemeinen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung seien, sondern einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufwiesen und mehr Arbeit und Sachverstand erforderten. Die Qualität der Gerichte, die Kreativität sowie die Darreichungsform seien hier Elemente, die in den meisten Fällen für den Kunden von entscheidender Bedeutung seien. Oftmals werde dem Kunden nicht nur die Möglichkeit geboten, sein Menü zusammenzustellen, sondern sogar, Speisen nach seinen Wünschen zubereiten zu lassen. Dieser Dienstleistungsanteil komme im Übrigen auch im Sprachgebrauch zum Ausdruck, da umgangssprachlich im Allgemeinen vom Party"service" und den bei diesem "bestellten" und nicht "gekauften" Speisen gesprochen werde. Außerdem würden die Speisen vom Partyservice in verschlossenen Warmhalteschalen angeliefert oder von ihm an Ort und Stelle aufgewärmt. Für den Kunden sei zudem wesentlich, dass die Speisen genau zu dem von ihm festgelegten Zeitpunkt geliefert würden. Des Weiteren könnten die Leistungen eines Partyservice dem Verzehr dienliche Elemente, wie die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder sogar Mobiliar, umfassen. Diese Elemente verlangten im Unterschied zur bloßen Bereitstellung einer behelfsmäßigen Infrastruktur im Fall von Imbissständen, Imbisswagen oder Kinos einen gewissen personellen Einsatz, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen. 

Danach sind Leistungen eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung. Für die Darlegung dieses Ausnahmefalles reicht die bloße Behauptung im Beschwerdeverfahren, er liefere nur standardisiert zubereitete Speisen, nicht aus.