Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.7.2011, VI B 12/11

Begründung:

Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Es gelangte zu dem Schluss, dass die im Streitfall mit Hilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zu Grunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers und Beschwerdeführers nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden.

Zwar können mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Dateien den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Diese liegt bei einer mS Excel-Datei nicht vor.