Schätzung von Einkünften über die Internetplattform Ebay

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch Verkaufsaktivitäten  über die Internetplattform Ebay.

Hierbei ist sowohl die maßgebende Gewinnermittlungsart als auch die Höhe des Wareneinsatzes durch Bestandsvergleich zu schätzen.

FG Niedersachsen Urteil vom 03.08.2011; 10 K 200/09

Begründung:

Der Kläger handelte ab Oktober 2002 mit Schmuck, den er aus den USA importierte und mittels der Internetplattform Ebay anbot. Die Klägerin führte in der Zeit ein Ladengeschäft, in dem sie Flohmarktartikel verkaufte.

Das FA war gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, da der Kläger durch den Ankauf und Weiterverkauf von Waren gewerblich tätig war und insoweit sowohl nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet war, die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen als auch nach § 143 AO verpflichtet war, den Wareneingang aufzuzeichnen, dieser Verpflichtung jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Prüfers nicht nachgekommen war.

Der Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb war dabei allerdings nicht, wie geschehen durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 Einkommen-steuergesetz (EStG), sondern auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Denn die Gewinnermittlung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG ist die vorrangige Gewinnermittlungsart bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. In Schätzungsfällen muss deshalb eine Schätzung auf dieser Basis erfolgen, es sei denn, es besteht keine Buchführungspflicht und der Steuerpflichtige hat durch die Art der Einrichtung seiner Buchführung oder auf andere Weise eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt und diese Wahl nach außen kenntlich gemacht.

Da der Kläger schon keine Aufzeichnungen geführt hat, nicht einmal eine geordnete, vollständige und zeitlich fortlaufende Belegablage vorweisen konnte, aus der die Wahl der Gewinnermittlungsart Einnahmen-Überschussrechnung hätte entnommen werden können, verbleibt es bei der vorrangigen Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleichs. Ohnehin fehlte es schon deshalb an der Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts, weil dieses denknotwendig einen darauf gerichteten Willen voraussetzt; wer, wie der Kläger, gar keinen Gewinn ermitteln will, hat folglich auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen.

Da die Schätzung auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs vorzunehmen ist, sind auch die Warenbestände zum Anfang und zum Ende des Geschäftsjahrs (Schätzungsjahrs) zu berücksichtigen, die indes mangels Buchführung nicht festgehalten und daher zu schätzen sind. Aus Vereinfachungsgründen schätzt der Senat lediglich die Bestands-veränderung, die für die Ermittlung des Gewinns von Bedeutung ist.