Anordnung einer Außenprüfung auch bei Kleinunternehmern nicht weiter begründungspflichtig

Auch für Veranlagungszeiträume nach Inkrafttreten des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1550) genügt für Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte beziehen, für die Begründung der Anordnung einer Außenprüfung weiterhin der bloße Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die wegen Unterschreitens der in § 141 AO genannten Grenzen nicht buchführungspflichtig sind.

BFH Beschluss vom 20.06.2911 – X B 234/10 BFHNV 2011 S. 1829

Begründung:

Gewerbetreibende, die aufgrund der Änderung des § 141 AO durch das KleinUntFG nicht mehr buchführungspflichtig sind und daher ihren Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln müssen, einem Mindestmaß an Aufzeichnungspflichten unterliegen, die aus § 4 Abs. 3 EStG folgen. Die  Finanzbehörden müssen in der Lage sein, Angaben in Steuererklärungen effektiv auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.