Umsatzsteuerfestsetzung wegen unberechtigten Steuerausweis

Die Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 2. Alternative UStG verlangt die (positive) Feststellung, dass eine in einer Rechnung ausgewiesene Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde. Dafür reicht nicht aus, dass dies "nicht auszuschließen" ist.

BFH Beschluss vom 20.07.2011 – XI B 108/10 BFHNV 2011 S. 2134

Begründung:

Das FG hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG a.F. bzw. des § 14c Abs. 2 Satz 2  2. Alternative UStG mit der Begründung bejaht, das Gericht könne nicht ausschließen, dass den Rechnungen des Klägers lediglich abgerechnete und tatsächlich nicht durchgeführte Leistungen zugrunde gelegen hätten. Die vom FG dafür nachfolgend gegebene Begründung ist ausschließlich auf die einzelnen vom Kläger erteilten Rechnungen bezogen.

Ihr kann nicht entnommen werden, dass das FG (stillschweigend) den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt hat, dass der Kläger in den Streitjahren überhaupt keine Umsätze ausgeführt und dies auch nicht beabsichtigt hat und deshalb kein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer war. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den angefochtenen Bescheiden oder der Einspruchsentscheidung. Das FA hat zwar im Klageverfahren vorgetragen, dass der Vorsteuerabzug "mangels Existenz" eines Unternehmens (erst) ab dem 1. August 2000 zu versagen sei. Darauf ist das FG aber in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen.

Das FG hat –wie bereits dargelegt– die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG a.F. bzw. des § 14c Abs. 2 Satz 2  2. Alternative UStG mit der Begründung bejaht, das Gericht könne "nicht ausschließen, dass den Rechnungen des Klägers … lediglich abgerechnete und tatsächlich nicht durchgeführte Leistungen zugrunde lägen". Ferner heißt es am Ende der Entscheidungsgründe, der Kläger habe "demzufolge nicht nachgewiesen, dass er die in den streitbefangenen Rechnungen … ausgewiesenen Leistungen nicht lediglich zum Schein gestellt hat." Er schulde deshalb die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Die Festsetzung von Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG a.F. bzw. § 14c Abs. 2 Satz 2  2. Alternative UStG verlangt aber die (positive) Feststellung, dass eine in einer Rechnung ausgewiesene Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde. Dafür reicht nicht aus, dass dies "nicht auszuschließen" ist.