Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

Stellt der Steuerpflichtige eine Schadensersatzforderung unter gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung, schuldet er die ausgewiesene Steuer selbst dann, wenn es sich um einen echten, nicht steuerbaren Schadensersatz handelt.

Es ist bereits geklärt, dass ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit einer Leistung gemäß § 9 Abs. 1 UStG dadurch verzichten kann, indem er gegenüber dem Leistungsempfänger unter gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechnet.

BFH Beschluss vom 21.09.2011 – XI B 24/11 BFHNV 2012 S. 277

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung dadurch verzichten, dass er in seiner Rechnung über die Leistungen gegenüber dem Leistungsempfänger mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet.

Soweit die Klägerin meint, das FG habe die Erteilung einer Rechnung an einen außerhalb des Leistungsaustausches stehenden Dritten als Option nach § 9 UStG gewertet und ferner bei der Beurteilung, ob die Zahlung als Schadensersatz zu werten sei, fast ausschließlich auf die Bezeichnung der Vereinbarung vom Februar 1996 abgestellt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das FG den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass in der Rechnung vom Juni 1997 die Vermieterin als Leistungsempfängerin hinreichend bestimmt worden sei. Es hat weiter –entgegen der Klägerin– auf die inhaltliche Regelung der Vereinbarung vom Februar 1996 abgestellt, um in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH steuerbaren Leistungsaustausch von nicht steuerbarer Entschädigung zutreffend danach abzugrenzen, ob zwischen Entgelt und Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dabei wertet es die Überschrift dieser Vereinbarung allenfalls als ein Indiz für das gefundene Ergebnis.

Das FG geht außerdem zu Recht davon aus, dass der leistende Unternehmer die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung selbst dann schuldet, wenn der rückgängig gemachte Verzicht auf die Steuerbefreiung auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurückwirkt und die Steuerpflicht daher nicht mehr besteht.