Griffweise Schätzung ohne vorherige Ermittlungsversuche als Verfahrensmangel

Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es in einem Verfahren, in dem zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Kläger einen Reitstall mit Einkunftserzielungsabsicht betrieben haben, zwar die Einkunftserzielungsabsicht bejaht, aber ohne vorherigen Hinweis oder sonstige Ermittlungen einen Privatnutzungsanteil der Pferde griffweise schätzt.

Die griffweise Schätzung stellt im Spektrum der verschiedenen denkbaren Schätzungsmethoden diejenige dar, die mit den größten Unsicherheiten behaftet ist und konkreten Tatsachengrundlagen vollständig oder nahezu vollständig entbehrt.

BFH Beschluss vom 28.09.2011 – X B 35/11 (NV) BFHNV 2012 S. 177

Begründung:

Jedenfalls der von den Klägern gerügte Verstoß gegen die Pflicht des FG, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist gegeben. Die Verpflichtung des FG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedeutet nicht, dass jeder fernliegenden Erwägung nachzugehen ist. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Beweise erheben.

Das FG hätte daher nicht ohne weitere Ermittlungen eine griffweise Schätzung des privaten Nutzungsanteils vornehmen dürfen, zumal es sich bei der griffweisen Schätzung im Spektrum der verschiedenen denkbaren Schätzungsmethoden um diejenige handelt, die mit den größten Unsicherheiten behaftet ist und konkreten Tatsachengrundlagen vollständig oder nahezu vollständig entbehrt.

Vielmehr hätte es sich dem FG aufdrängen müssen, die Klägerin –in deren Sphäre sich die maßgebenden Tatsachen ereignet haben– aufzufordern, substantiierte Angaben zur Höhe der Privatnutzung in das Verfahren einzuführen. Denn gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO sind die Beteiligten zur Sachaufklärung heranzuziehen; diese unterliegen dabei der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO).