Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

Hat der Unternehmer die Ware an einen im Ausland ansässigen Unternehmer verkauft und vor der Beförderung der Ware ins Ausland keine Kenntnis davon, dass der Ersterwerber den Gegenstand der Lieferung bereits einem anderen weiterverkauft hat, ist die Lieferung dem ersten Unternehmer zuzurechnen und damit steuerfrei.

BFH Beschluss vom 03.11.2011-VB 53/11 BFHNV 2012 S. 281 f.

Begründung:

Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Nach der Rechtsprechung des BFH  kommt es hierbei auf die Absichtsbekundung des Abnehmers an, den Gegenstand unter Verwendung einer nicht vom Mitgliedstaat der Lieferung stammenden USt-ID-Nummer in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern.

Einer Zuordnung zur ersten Lieferung steht dann nicht entgegen, dass die Beförderung des Gegenstandes nicht in die Geschäftsräume des Unternehmens des Ersterwerbers erfolgt, sondern der Gegenstand direkt zu einem weiteren Abkäufer ausgeliefert wird. Anders ist es jedoch, wenn der Ersterwerber dem ersten Erwerber bereits vor der Beförderung oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand weiterverkauft hat. Wie der BFH bereits entschieden hat, hat es somit im Endergebnis der Ersterwerber im Falle des Weiterverkaufs durch Mitteilung oder Verschweigen des Weiterverkaufs in der Hand, die Beförderung oder Versendung der Lieferung an sich als Ersterwerber oder seiner eigenen Weiterlieferung zuzuordnen.