Doppelte Haushaltsführung alleinstehender Arbeitnehmer

Aus dem Eingehen einer Ehe oder einer vermuteten partnerschaftlichen Beziehung allein kann nicht auf den Lebensmittelpunkt eines Steuerpflichtigen geschlossen werden.

Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.

BFH Beschluss vom 27.10.2011 – VI B 79/11

Begründung:

Allein die vermutete partnerschaftliche Beziehung zum Kläger reicht hierfür jedoch nicht aus. Die Bestimmung des Lebensmittelpunkts bedarf vielmehr weiterer Feststellungen. Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können insbesondere sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der  Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

Zum anderen hat das FG einen eigenen Hausstand der Klägerin außerhalb des Beschäftigungsorts verneint, da sie "ihre Wohnung in X nicht unterhalten" (im Sinne von Kosten getragen) habe. Auch hier bedarf der Sachverhalt der weiteren Aufklärung. Denn die Frage, ob ein  alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.