Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst.
BFH Urteil vom 24.5.2012, III R 25/09
Begründung:
Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (s. § 118 Abs. 2 FGO) scheidet eine Berücksichtigung des S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, weil er nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet war.
Ebenso kann S nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Kind berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18., aber –wie S im Streitzeitraum– noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich u.a. in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet. Im Streitfall lag jedoch eine Übergangszeit von sechs Monaten (August 2007 bis Januar 2008) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des Zivildienstes vor. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht.