Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

Einmalprämien und laufende Beiträge für den Erwerb von Rentenrechten können nicht als sofort abziehbare vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

BFH Beschluss vom 12.06.2012 – X B 51/11 BFHNV 2012 S. 1442

 Der BFH hat entschieden, dass die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427 ff.) unterlägen, nicht als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten Berücksichtigung finden könnten.

Der Gesetzgeber geht auch nach der Neuregelung durch das AltEinkG von einer Vermögensumschichtung aus, wenn eigenes Vermögen dazu verwendet wird, Ansprüche auf Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen zu erwerben. Das zeigt sich darin, dass der Empfänger diese Renten nicht mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes nach Inkrafttreten des AltEinkG (EStG n.F.), sondern lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG n.F. zu besteuern hat. Die Ertragsanteilsbesteuerung gilt nämlich für die nicht von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG n.F. erfassten Leibrenten, die sich als verzinsliche Aus-/ Rückzahlung von eigenem Kapital darstellen.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist, ob die Gleichbehandlung zu Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung es gebiete, Finanzierungskosten, die durch den Erwerb von Rentenversicherungsleistungen einer privaten Rentenversicherung veranlasst seien, nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu behandeln, wenn die Finanzierungskosten nicht aufgrund einer Einmalzahlung entständen, sondern in den laufenden Beitragszahlungen enthalten seien.

Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Wie bereits oben unter 1. dargelegt, macht der Kläger keine Finanzierungskosten steuerlich geltend, sondern die von ihm geleisteten Beiträge zu seiner privaten Rentenversicherung. Es ist nicht erkennbar, dass diese Beiträge einen Finanzierungsanteil enthalten – im Gegensatz zu den aus ihnen resultierenden Rentenleistungen.