Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Verwirft das Finanzgericht ein Fahrtenbuch wegen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten, so ist die Revision weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn sich bei einer Entfernung von höchstens 232 km zu demselben Ziel Abweichungen (nach oben) um bis zu 56 km aus dem Fahrtenbuch ergeben.

Aufzeichnungen in einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch müssen lesbar sein.

BFH Beschluss vom 14.03.2012 – VIII B 120/11BFHNV 2012 Seite

Begründung:

Das Finanzgericht (FG) hat das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) eingereichte Fahrtenbuch verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei. Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben (zwischen 232 km und 288 km) verzeichnet. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass private Umwegfahrten nicht gesondert aufgezeichnet worden seien. Bei drei Fahrten im August 1999 seien die Angaben zum Reiseziel und der Geschäftszweck ungenügend und teilweise unleserlich. Es seien weder die besuchte Firma, die Adresse oder der Reisezweck eingetragen. Die betriebliche Veranlassung dieser Fahrten könne deshalb nicht festgestellt werden. Das FG hat das Fahrtenbuch deshalb insgesamt verworfen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Kläger vorgetragen, zu den unterschiedlichen Kilometerangaben komme es, weil der Kläger nicht die kürzeste, sondern die jeweils schnellste Strecke gewählt habe. Dazu seien Aufzeichnungen nicht erforderlich.

Das Finanzgericht hat es nicht beanstandet, wenn bei einer Fahrt von ca. 800 km im Fahrtenbuch eine Abweichung von ca. 40 km gegenüber der kürzesten Entfernung laut Routenplaner eingetragen ist. Eine Umwegfahrt liege nicht bereits dann vor, wenn die gefahrene Strecke ca. 5 % von der kürzest möglichen Strecke abweiche. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, vor Antritt einer längeren Dienstreise die kürzest mögliche Strecke laut Routenplaner zu ermitteln und dann, wenn er eine andere Strecke fahre, jede Abweichung aufzuzeichnen. Seien die Strecken nahezu gleich lang, könne der Steuerpflichtige die seiner Meinung nach (z.B. verkehrsmäßig) günstigste Strecke nehmen. Erst bei erheblichen Abweichungen könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden.

Der Streitfall liegt anders. Bei den streitigen Fahrten ergeben die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine Abweichung von bis zu 56 km bei einer Entfernung von höchstens 232 km. Das entspricht einer Abweichung von über 24 %. Nach den Maßstäben des FG Köln hätte die maximale Abweichung 12 km betragen dürfen.