Keine Übertragung der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung börsennotierter Wertpapiere auf andere Wirtschaftsgüter

Die Rechtsprechung zur voraussichtlich dauernden Wertminderung von börsennotierten Wertpapieren ist nicht auf andere Wirtschaftsgüter zu übertragen.

BFH Beschluss vom 08.02.2012 – IV B 13/11BFHNV 2012 Seite

Begründung:

Der BFH hat sich mit der Frage zu befassen hatte, ob bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) auszugehen sei, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken sei und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorlägen. Dies hat der BFH mit der Begründung bejaht, die am Kapitalmarkt beteiligten Personen würden alle ihnen verfügbaren Informationen über die Aktie zusammenfassend in ihre Angebote einfließen lassen; der Börsenwert spiegele daher die Auffassungen der Marktteilnehmer über den Wert einer Aktie als Kapitalanlage wider. Der Börsenwert würde die Einschätzung künftiger Risiken und Erfolgsaussichten des Unternehmens beinhalten und daher zu einem Stichtag die Erwartungen einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftige Entwicklung des Kurses ausdrücken. Deshalb besitze er "voraussichtlich" dauerhaften Charakter.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) nicht über die Wertminderung börsennotierter Wertpapiere zu entscheiden. Für den Anteil an einer GmbH existieren keine Börsenkurse, in die Informationen von Marktteilnehmern über künftige Risiken und Erfolgsaussichten eines Unternehmens einfließen könnten.