Kein Vertrauensschutz bei offenbarer Unrichtigkeit

Teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen schriftlich mit, sein Steuerfall sei abschließend geprüft, ist das Finanzamt deswegen nicht nach Treu und Glauben gehindert, offenkundige Fehler bei der Veranlagung auch weiterhin zu Lasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren.

BFH Beschluss vom 13.12.2011 – VIII B 136/11 BFHNV 2012 Seite 550

Begründung:

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) sei nach Treu und Glauben gehindert gewesen, den Einkommensteuerbescheid für 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern, wirft er weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist insofern eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH verhindert der Vorbehalt der Nachprüfung grundsätzlich das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestands. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.  

Davon ist das Finanzgericht (FG) im Streitfall zu Recht nicht ausgegangen. Zwar hat das FA mit Schreiben vom 30. Juni 2008 mitgeteilt, dass es den Vorbehalt der Nachprüfung anlässlich der bevorstehenden Änderung des Bescheides aufheben werde, da der Streitfall nun abschließend geprüft sei. Bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung war dem FA noch nicht aufgefallen, dass es den Arbeitslohn des Klägers versehentlich um 10.000 EUR zu niedrig angesetzt hatte. Soweit das FG in dieser Mitteilung einen Vertrauen begründenden Vorgang nicht erkannt hat, ist dies von Rechts wegen jedoch nicht zu beanstanden. Zum einen hat sich das FA in der Mitteilung die Änderung des Bescheides gerade vorbehalten und nur für den Zeitpunkt der Änderung die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung angekündigt. Der Kläger hatte danach keinen Anlass davon auszugehen, dass der Bescheid nicht mehr geändert werden würde. Zum anderen kann dem Schreiben vom 30. Juni 2008 und der Mitteilung, der Steuerfall sei nun abschließend geprüft, zwar entnommen werden, dass nur die in diesem Schreiben angekündigten Änderungen beabsichtigt waren. Dies schließt es jedoch nicht aus, offenkundige Fehler bei der Veranlagung in der abschließenden Änderung zu berücksichtigen und jederzeit ebenfalls zu korrigieren. Wie § 129 AO zeigt, ist das Vertrauen in den Bestand offenbarer Unrichtigkeiten nicht geschützt. So liegt der Streitfall. Für den Ansatz eines um 10.000 EUR zu niedrigen Arbeitslohnes gab es keine sachliche Begründung. Es handelte sich mithin um ein mechanisches Versehen, das jederzeit korrigiert werden darf. Unter den gegebenen Umständen bedarf es deshalb keiner weiteren Klärung durch den BFH, wann ein Vertrauenstatbestand vorliegen kann, der eine Bescheidänderung nach § 164 Abs. 2 AO ausschließt.