Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu erfassen sind.

Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben.

BFH Beschluss vom 09.01.2012 – VIII B 95/11 BFHNV 2011 Seite 575

Begründung:

Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann sich der Senat nicht der Auffassung des Finanzgerichts (FG) anschließen, das derartige ernstliche Zweifel verneint hat. Die Frage, ob im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossene Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes 2010 (EStG) zu erfassen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

Gegen die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden in Rechtsprechung und Literatur sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch "offene Altfälle" von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht.  

Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden.