Betriebsaufspaltung

Die BFH Rechtsprechung enthält mit seiner Aussage, eine sachliche Verflechtung i.S.d. Betriebsaufspaltung durch Überlassung eines Grundstücks liege bereits dann vor, wenn das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könne, lediglich eine Präzisierung und keine Verschärfung einer bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Abweichendes gilt nur insoweit, als der BFH in dem genannten Urteil die frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, nach der eine sachliche Verflechtung dann nicht gegeben sei, wenn das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könne.

BFH 16.02.2012 X B 99/10 BFHNV 2012 Seite 1110

Begründung.

Die Kläger machen geltend, das FG habe unterstellt, dass jedes Ladenlokal als wesentliche Betriebsgrundlage zu beurteilen, welches die sachliche Verflechtung im Sinne einer Betriebsaufspaltung begründen könne. Hingegen habe die Altrechtsprechung das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage insbesondere dann verneint, wenn der Betrieb keinen Bezug zum Grundstück bzw. zum Gebäude gehabt habe.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage i.S. der zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätze dann vorliegt, wenn das überlassene Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird oder das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten bzw. es für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden ist. Vielmehr wird eine sachliche Verflechtung bereits dann begründet, wenn feststeht, dass das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte.

Notwendig für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage ist allein, dass das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Tatsachen hat das FG festgestellt. Nach diesen Feststellungen betreibt die Betriebsgesellschaft einen Einzelhandel mit Textilien, insbesondere Bettwaren (Bettroste, Bettdecken, Matratzen), und die Raumausstattung (Gardinen und Jalousieanlagen, Polsterei). Die Gesellschaft betreibt ihr Unternehmen in den im Alleineigentum des Klägers stehenden Geschäftsräumen, die sie seit Januar 1978 anmietete. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes befindet sich das Ladenlokal der Betriebsgesellschaft.

Bereits auf Grund dieser Feststellungen, die in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen worden sind, ergibt sich, dass das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Denn es bildet die räumliche und funktionale Grundlage für das Handelsunternehmen der Betriebsgesellschaft. Ob das Grundstück über einen Lagevorteil verfügt oder die Baulichkeiten in besonderer Weise hergerichtet oder gestaltet sind, ist daher im Streitfall für das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage und damit für eine sachliche Verflechtung unerheblich.

Der beschließende Senat hat in dem sog. Dachdecker-Urteil herausgearbeitet, für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung genüge es, dass die Betriebsgesellschaft zur Erreichung ihres Betriebszwecks ein Grundstück der überlassenen Art benötige, ohne dass es auf eine besondere Lage oder Gestaltung des Grundstücks ankomme.

Eine Rechtsprechungsänderung hat das Senatsurteil nur insoweit bewirkt, als der Senat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung angenommen hat, eine sachliche Verflechtung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte. Dass eine solche jederzeitige Ersetzbarkeit im Streitfall gegeben war, wird von den Klägern nicht behauptet.