Kindergeld bei Enkeln

Auch der mehrmonatige Aufenthalt eines Enkelkindes bei den Großeltern kann nur Besuchscharakter haben.

BFH Beschluss vom 02.07.2012 – VI B 13/12 BFHNV 2012 S. 1599

Begründung:

Haushaltsaufnahme i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfordert die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammensein müssen Voraussetzungen materieller Art und immaterieller Art erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt einer betreffenden Person, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Dem Zeitmoment kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ein Obhutsverhältnis besteht nämlich nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum etwa bei einem Elternteil befindet, z.B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dagegen regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei der Obhutsperson lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.