Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei beruflich veranlasstem Umzug

 Aus der zu § 12 Nr. 1 EStG ergangenen Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 folgt keine neue Klärungsbedürftigkeit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung bei einem beruflich veranlasstem Umzug abziehbar sind. Aufwendungen für die Renovierung von privat genutzten Räumlichkeiten in der neuen Wohnung sind auch weiterhin nicht abziehbar.

Selbst wenn man die Veranlassung derartiger Renovierungskosten auch in dem berufsbedingten Umzug sähe, wäre ein Abzug nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats in ausgeschlossen: Die beruflichen und privaten Veranlassungbeiträge würden derart ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich wäre, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde.

 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Tatbestand der Einlage bei einer beabsichtigten Widmung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen eine unmissverständliche Bekundung des Willens in der Weise erfordert, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann, und diese Willensbekundung in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist.

Ob allein der Ausweis eines Wirtschaftsguts in der Buchführung für die erforderliche Dokumentation ausreicht oder ob zusätzlich eine tatsächliche betriebliche Nutzung stattfinden muss, hängt wesentlich auch von der Art des einzulegenden Wirtschaftsguts ab.

BFH Beschluss vom 03.08.2012 – XB 153/11 BFHNV 2012 S. 1956 ff

 

Begründung:

 

Das FG hat nicht feststellen können, dass die streitigen Renovierungskosten –in vollem Umfang oder anteilig– für die von der Klägerin betrieblich genutzten Räume aufgewandt worden wären. Für ein künftiges Revisionsverfahren im Streitfall wäre davon auszugehen, dass diese Aufwendungen ausschließlich auf die privat genutzten Räumlichkeiten der seit dem Umzug von den Klägern unterhaltenen Wohnung entfielen.

Danach sind selbst dann, wenn der Umzug als solcher beruflich veranlasst ist, Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken.

Selbst wenn man aber die Veranlassung derartiger Renovierungskosten nicht allein in der künftigen, ausschließlich der privaten Lebenshaltung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Nutzung dieser Wohnung, sondern auch in dem berufsbedingten Umzug sehen würde, wäre ein Abzug gleichwohl ausgeschlossen. Denn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge würden derart ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich wäre, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde.