Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

Auch das Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen im Winter stellt eine als haushaltsnahe Dienstleistung dar, die zu einer Reduzierung der Steuerlast führt.

FG Berlin – Brandenburg Urteil 23.08.2012, 13 K 13287/10

Begründung:

Die Kläger haben einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Rechnung für die Schneebeseitigung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum Streitjahr geltenden Fassung. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Senat folgt nicht der von dem Beklagten unter Heranziehung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140) vertretenen Ansicht, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt würden – wozu ausdrücklich auch der Winterdienst gerechnet wird -, auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht, nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt sind.