Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Tätigkeit des Klägers der eines Informatikingenieurs entspricht, ist ein untaugliches Beweismittel, wenn die zu beurteilende Tätigkeit im Einzelnen nicht festgestellt werden und das Gericht dem Sachverständigen deshalb die notwendigen Anknüpfungstatsachen für die Erstattung eines Gutachtens nicht vorgeben kann.
BFH Beschluss vom 28.09.2012 VIII B 77/12 BFHNV 2012 S. 217