Bewertung eines Vertreterrechts

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Ermittlung des Wertes eines Vertreterrechts der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB zugrunde gelegt wird.                                                                                                                                     

BFH Beschluss vom 25.10.2012 X B 99/12 BFHNV 2013 S. 190

Begründung:

Der Kläger wirft zudem die von ihm als grundsätzlich angesehene Frage auf, wie der Teilwert einer Handelsvertretung zu ermitteln sei. Dabei wendet er sich insbesondere gegen die vom FG im Streitfall vorgenommene Bewertung des Vertreterrechts mittels des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b HGB, obwohl die GmbH mit dem gepachteten Betrieb einschließlich der Handelsvertretungen keine oder nur geringe Gewinne erzielt habe.

Sofern sich der Kläger grundsätzlich gegen eine gesonderte Bewertung des "Vertreterrechts" wendet, weil der Gewinn, den ein Handelsvertreter erzielt, im Regelfall maßgeblich von seiner persönlichen Leistung und kaufmännischen Fähigkeiten abhänge, so dass es an einem "Goodwill" fehle, setzt er sich nicht mit der jüngeren BFH-Rechtsprechung auseinander, wonach ein Handelsvertreter, der einen eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirk übernimmt, dadurch einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil. Dieser ist in der dem Handelsvertreter für die ihm vom Geschäftsherrn verschafften wirtschaftlichen Chance zu sehen, Provisionseinnahmen zu erzielen.