Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Das FG ist nicht von Amts wegen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn es darlegt, aus welchen Gründen es sich auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens eine Überzeugung bilden konnte und dieses keine Mängel von solchem Gewicht aufweist, dass sie das Gutachten als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen.

Mit Einwänden gegen die durch die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls bestimmte konkrete Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG wird kein Verfahrensmangel, sondern ein materieller Rechtsfehler dargelegt, der grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt.

BFH Beschluss vom 22.11.2012 IIIB 232/11 BFHNV 2013 S. 242

Begründung:

Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung auch nicht geltend, das FG habe es versäumt, ein weiteres Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen. Abgesehen davon war das FG hierzu nicht verpflichtet. Das FG hat in seiner Entscheidung dargelegt, aus welchen Gründen es sich auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens eine Überzeugung bilden konnte. Dabei hat es dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht über die zwingend erforderlichen mathematisch-technischen Grundkenntnisse verfügt. Weiter hat das FG berücksichtigt, dass die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens durch die durchgeführte Wissensprüfung bestätigt worden sind. Danach besitzen die vom Kläger gegen das Gerichtsgutachten geltend gemachten Einwände kein solches Gewicht, dass sie das Gerichtsgutachten zusammen mit der Wissensprüfung als zur Sachverhaltsfeststellung nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen.