Schätzung im Taxigewerbe

Eine Schätzungsbefugnis besteht auch bei einem unverschuldeten Verlust von Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen; dies gilt insbesondere, wenn im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel unter Verstoß gegen § 147 Abs. 1 AO nicht aufbewahrt werden.

Die Bestimmung der Schätzungskriterien obliegt in erster Linie dem FG und ist weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorzubereiten.

BFH Beschluss vom 03.05.2012 – III B 27/11BFHNV 2013 s. 497

Begründung:

Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das FG davon ausgehe, dass die Schichtzettel ausweislich des Strafurteils vernichtet worden seien, obwohl das Strafurteil nicht in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführt worden sei und daher für sie weder Anlass noch Möglichkeit bestanden habe, substantiierte Einwendungen zu erheben.

Der Senat merkt im Übrigen an, dass das FG kaum anders entschieden haben dürfte, wenn es nicht von der Vernichtung der Schichtzettel ausgegangen wäre. Denn eine Schätzungsbefugnis nach § 162 der Abgabenordnung (AO) besteht auch bei einem unverschuldeten Verlust von Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen dies gilt insbesondere, wenn im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel unter Verstoß gegen § 147 Abs. 1 AO nicht aufbewahrt werden.

Mit der Rüge, die Ausführungen des FG zu den Voraussetzungen einer Schätzung, zur Schätzungsmethode und zu den Schätzungsergebnissen verstießen gegen Beweislastgrundsätze und gegen die Denkgesetze, hat die Klägerin ebenfalls keinen Verfahrensmangel dargetan.

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen und habe darüber hinaus die Bedeutung von Aufbewahrungsfristen verkannt, macht sie, auch soweit sie Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht als Verfahrensfehler  zu einer Zulassung der Revision führen können. Ob das FG zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt war, ob die richtige Schätzungsmethode gewählt wurde, in welcher Höhe zu schätzen war und ob das FG hierbei gegen Schätzungsgrundsätze verstoßen hat, kann daher nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Eine Zulassung der Revision kommt insoweit auch nicht unter dem Aspekt der Divergenz.

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gehört der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO einschließlich des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter –ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge– verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG Beweisanträge zu Protokoll erklärt und die unterlassene Beweisaufnahme gerügt hat, finden sich weder in der Beschwerdebegründung noch im Sitzungsprotokoll des FG.