Notwendiges Betriebsvermögen

Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger von einer Zusatzvereinbarung im Pachtvertrag Gebrauch, wonach er berechtigt ist, Automaten in der vom Unterpächter betriebenen Gaststätte aufzustellen, kann das im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende verpachtete Grundstück zum notwendigen Betriebsvermögen seines Automatenaufstellbetriebs gehören.

BFH Beschluss vom 02.08.2013 – X B 93/12 BFH/NV 2013, 1782

Begründung:

Der Senat hat in diesem Urteil den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass die Vermietung eines Grundstücks durch einen gewerblich tätigen Steuerpflichtigen dazu führen kann, dass das Grundstück zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, auch wenn der Steuerpflichtige es buchmäßig getrennt von seinem Gewerbebetrieb führt. Dies erfordert einen engen funktionalen Zusammenhang des vermieteten Grundstücks mit dem Gewerbebetrieb. Dieser ist dann zu bejahen, wenn sich die Vermietung selbst als branchenübliches Geschäft des Gewerbebetriebs darstellt und über den Gewerbebetrieb abgewickelt wird, insbesondere wenn sie dem Absatz von Waren oder von Produkten, also dem mit dem Gewerbebetrieb verfolgten Geschäftszweck dient.

Im vom BFH entschiedenen Streitfall hat der erkennende Senat auf Grund der Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung angenommen, die Grundstückspachtverträge seien im Wesentlichen nur zu dem Zweck abgeschlossen worden, den Betrieb der Automatenaufstellung zu fördern. Diesen Schluss hat der Senat aus der geringen Höhe der vereinbarten Pachtzahlungen, den automatenbezogenen vertraglichen Sonderregelungen und der Verpflichtung der Pächter, bestimmte Öffnungszeiten zu gewährleisten, ungeachtet dessen gezogen, dass die Pächter nicht an den Einspielergebnissen der Automaten beteiligt waren. Diese auf den zu entscheidenden Sachverhalt bezogenen Ausführungen lassen aber nicht den Schluss zu, dass die erforderliche funktionale Verflechtung des verpachteten Grundstücks mit dem eigenen Gewerbebetrieb des Verpächters nur bei Vorliegen der geschilderten Konstellation zu bejahen ist.

Umgekehrt hat das FG in dem angefochtenen Urteil seine Annahme, wonach das Grundstück in A ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Automaten durch den Kläger zum notwendigen Betriebsvermögen seines Automatenbetriebs gehört hat, ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFH/NV 2001, 431 gestützt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das FG die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen nicht allein aus der Automatenaufstellung durch den Kläger geschlossen, obwohl der Pachtvertrag im Grundsatz fremdüblichen Bedingungen entsprach. Vielmehr hat das FG die funktionale Verknüpfung des verpachteten Grundstücks in A mit dem klägerischen Gewerbebetrieb daraus abgeleitet, dass der Kläger als Rechtsnachfolger des C dessen Rechte aus dem Zusatzvertrag zum Pachtvertrag vom 29. August 1990 geltend machen konnte. Hierdurch hat der Kläger im Ergebnis erreicht, dass B als Pächter nur einen Pachtvertrag mit einem Unterpächter abgeschlossen hat, der bereit war, die Automatenaufstellung durch den Kläger gegen hälftige Beteiligung an den Automatenumsätzen zu akzeptieren. Hieraus hat das FG den Schluss gezogen, der Pachtvertrag sei (ab diesem Zeitpunkt) vor allem durch das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ertrag der aufgestellten Automaten geprägt gewesen. Diese Ausführungen lassen keine Abweichung von den tragenden Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils in BFH/NV 2001, 431 und damit keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erkennen.

Entgegen der Ansicht der Kläger hat das FG nicht verkannt, dass die Grundstücksüberlassung durch einen gewerblich tätigen Steuerpflichtigen grundsätzlich der Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) zuzuordnen und daher nicht gewerblich ist. Denn das FG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf den von der BFH-Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall des funktionalen Zusammenhangs des zur Nutzung überlassenen Grundstücks mit dem klägerischen Gewerbebetrieb abgestellt. Diese Annahme ist jedenfalls deshalb nicht unvertretbar, weil der Kläger eine vertraglich getroffene Zusatzvereinbarung dazu eingesetzt hat, um die Aufstellung seiner Automaten zu erreichen und damit seinen gewerblichen Geschäftszweck zu verfolgen. Dass die hierbei erzielten Einnahmen im Vergleich zu der erlangten Pacht eher von untergeordneter Bedeutung waren, haben die Kläger nicht behauptet.