Preisgelder aus einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte zu versteuern.
FG Münster 15.01.2014, 4 K 1215/12 E
Begründung:
Der Beklagte hat die Einnahmen, die der Kläger aus der Teilnahme an der Fernsehproduktion "Die Farm" erzielt hat, zutreffend als Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG behandelt. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 gehören, als sonstige Einkünfte steuerbar.
Das Preisgeld und die Wochenpauschalen sind nicht im Rahmen einer der anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) zu erfassen. Die Einnahmen stellen insbesondere keine Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 81/06, BStBl II 2012, 262 m.w.N.). In einem solchen Verhältnis stand der Kläger zur Produktionsfirma nicht. Nach der getroffenen Vereinbarung schuldete der Kläger nicht seine Arbeitskraft, sondern ließ sich vielmehr beim Leben auf dem Bauernhof filmen. Das Interesse der Produktionsfirma bestand nicht in der Erledigung einer Arbeitsleistung, sondern in der Verwertung des Bild- und Tonmaterials.
Der Kläger hat das Preisgeld und die Wochenpauschalen als Gegenleistung für Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erhalten. Eine Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Danach kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nicht wirtschaftliche Verhalten in Betracht. Dauer und Häufigkeit der Leistungen sind ebenso wenig von Bedeutung wie ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auch eine nur einmalige Tätigkeit kann den Tatbestand erfüllen
Allerdings führt nicht jede Einnahme, die durch ein Verhalten ausgelöst wird, zu Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG. Voraussetzung ist vielmehr ein erwerbswirtschaftliches Verhalten, das bei Wetten, Lotterien und anderen Glücksspielen, soweit sie außerhalb einer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anfallen, nicht vorliegt. Das verlangt aber nicht, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH das ausgelobte Preisgeld für die Teilnahme an Unterhaltungssendungen, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten leben, als Gegenleistung für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG angesehen (BFH-Urteile vom 28.11.2007 IX R 39/06, BStBl II 2008, 469). Lassen sich mehrere Kandidaten während einer Fernsehshow bei einer ständigen Anwesenheit in einem für eine Fernsehproduktion vorbereiteten Haus filmen und treten die Verwertungsrechte an die Produktionsfirma ab, führt das Preisgeld, das allein dem im Finale von den Zuschauern gewähltem Gewinner zusteht, ebenfalls zu sonstigen Einkünften. Denn eine zumindest bedingte und indirekte, aber nicht unerhebliche Einflussnahme auf die Publikumsentscheidung führe nicht dazu, dass die Zufallskomponente den Veranlassungszusammenhang unterbricht